LIEDERKRANZ NEUHAUSEN/ERMS E. V. GEGRÜNDET 1873
S A T Z U N G (19.03.2005)
Nr. 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen: Liederkranz Neuhausen/Erms
und hat seinen Sitz in: Metzingen-Neuhausen
Er wurde 1 8 7 3 gegründet.
Er verfolgt durch die Förderung und Pflege des Chorgesangs
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
gemeinsame Chorproben und Auftritte.
Der Verein verpflichtet sich, jugendpflegerisch tätig zu
sein. Er verpflichtet sich, dass der Jugendleiter / die Jugendleiterin in den
Vereinsausschuss mit Sitz und Stimme aufgenommen werden. Für Kinder- und
Jugendchöre gilt die jeweilige Jugendordnung des Uhlandgaues.
Nr. 2
Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1. ausübenden (aktiven) Mitgliedern
2. fördernden (passiven) Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss des
Ausschusses. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Mitgliedskarte und die
Satzung des Vereins.
Nr. 3
Rechte u. Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
2. Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen
3. Vortrag von Wünschen und Anträgen, sowie
Anbringung
von Beschwerden die schriftlich zur Kenntnis des Ausschusses
gebracht werden müssen.
4. Berufung gegen Beschlüsse des Ausschusses
5. Vorschlagsrecht.
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
1. Die ausübenden (aktiven) Mitglieder haben an
allen Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu
entrichten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder
sind von der Entrichtung dieses Beitrages befreit. Der Ausschuss ist
ermächtigt, in besonderen Fällen des Jahresbeitrags zu ermäßigen oder ganz zu
erlassen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Tod
3. durch Ausschließung.
Der freiwillige Austritt ist nur auf den Schluss eines
Kalenderjahres und nur nach vollständiger Bezahlung etwa rückständiger Beiträge
zulässig. Mitgliedskarte und Satzung sind zurückzugeben.
Die Ausschließung kann durch den Ausschuss erfolgen, wenn
das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber beharrlich nicht
nachkommt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder sich
der Mitgliedschaft unwürdig zeigt.
Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste
ordentliche Mitgliederversammlung zu.
Nr. 3a
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Nr. 3b
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Nr. 4
Verwaltung des Vereins
Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch:
1. den Vorstand des Vereins
2. den Ausschuss des Vereins
3. die Mitgliederversammlung
Nr. 5
Der Vorstand des Vereins
Der Vorstand besteht aus 2 bis 5 Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt
die Mitgliederversammlung. Jedes der Vorstandsmitglieder ist einzeln
vertretungsberechtigt und kann somit den Verein gerichtlich und
außergerichtlich nach außen vertreten.
Eines der Vorstandsmitglieder führt den Vorsitz in den
Mitglieder- und Sängerversammlungen, sowie in den Ausschusssitzungen.
Nr. 6
Der Ausschuss des Vereins
Der Ausschuss des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorstand des Vereins
2. dem Schriftführer
3. dem Kassier
4. dem Chorleiter
5. 7 bis 9
Beisitzern
Die
Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre
gewählt.
Nr. 7
Geschäftskreis des Ausschusses
Der
Ausschuss leitet den Verein, wacht über die Einhaltung der Satzung und
vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Dem Ausschuss sind insbesondere übertragen:
1. die Aufnahme und der Ausschluss von
Mitgliedern
2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. die Prüfung der Jahresrechnung
4. die Feststellung des Voranschlags
5. die Anstellung und Besoldung des Chorleiters
6. die Beschlussfassung über die Ausgaben
7. die Beratung und Beschlussfassung über die
von den Mitgliedern des Vereins gestellten Anträge.
Nr. 8
Beschlüsse des Ausschusses
Zur Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse des Ausschusses
ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die
Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Gegen die Beschlüsse des
Ausschusses ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Nr. 9
Der Chorleiter
ist Berater des Ausschusses in allen musikalischen Fragen.
Die musikalische und gesangliche Durchführung der Vereinsveranstaltungen liegt
in seinen Händen.
Nr. 10
Der Schriftführer
erledigt die laufenden schriftlichen Arbeiten, soweit diese
nicht der Vereinsvorstand selbst erledigt. Er fertigt über alle Sitzungen und
Verhandlungen eine Niederschrift, welche von ihm und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen ist.
Nr. 11
Der Kassier
verwaltet die Kassengeschäfte. Er ist berechtigt, Zahlungen
für den Verein entgegenzunehmen und Ausgaben zu leisten. Diese bedürfen der
vorherigen Anweisung durch ein Vorstandsmitglied. Der Ordentlichen
Mitgliederversammlung ist jährlich Rechnung zu legen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Nr. 12
Die von der Mitgliederversammlung gewählten Revisoren haben
das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. Sie müssen diese Prüfung
mindestens jährlich einmal durchführen und der Mitgliederversammlung Bericht
erstatten.
Nr. 13
Geschäftskreis der
Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Rechte vorbehalten:
1. die Wahl des Ausschusses
2. die Entgegennahme des Jahresberichts
3. die Genehmigung der Jahresrechnung
4. die Entlastung des Kassiers und des
Ausschusses
5. die Entscheidung über die Berufungsanträge
wegen
Ausschließung von Mitgliedern
6. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des
Jahresbeitrags der Mitglieder
7. die Feststellung und Abänderung der Satzung
8. die Beschlussfassung über die Auflösung des
Vereins
Nr. 14
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr
möglichst in den ersten 3 Monaten statt.
Nr. 15
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom
Ausschuss nach Bedarf einberufen. Außerdem muss der Ausschuss eine
Mitgliederversammlung einberufen, wenn der zehnte Teil der ordentlichen
Mitglieder eine solche unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
Nr. 16
Berufung der Mitgliederversammlung
Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Ausschuss. Sie muss den Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung 8 Tage
zuvor durch Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt für
Metzingen-Neuhausen bekannt gegeben werden.
Nr. 17
Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme,
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Nr. 18
Leitung der Verhandlung
Die Leitung
der Mitgliederversammlung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied.
Nr. 19
Abstimmung
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los.
Die Abstimmung ist geheim, sie kann durch Zuruf oder Handzeichen geschehen, wenn
kein Widerspruch erfolgt.
Nr. 20
Satzungsänderung
Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung ist die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
Nr. 21
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen durch eine
Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel sämtlicher Mitglieder
anwesend sind und mindestens drei Viertel der Anwesenden für die Auflösung
stimmen.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung ist
innerhalb eines Vierteljahres nach der ersten Mitgliederversammlung eine zweite
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken in
Neuhausen zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Metzingen-Neuhausen,
19. 3. 2005 Die Vorstandsmitglieder
<Christa Fritz> <Isolde Müller> <Friedrich Reusch> Edgar Stasch>
Chronologie
der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21. Nov.
1954 aufgestellt und einstimmig angenommen.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 1. März
1991 in Nr. 1 um den
3. Absatz betreffend Jugendarbeit erweitert.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.
Februar 2003 in Nr. 6 und
Nr. 21 (Nr. 21 auf eine Forderung des
zuständigen Finanzamtes hin) abgeändert.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. März
2005 in mehreren wesentlichen Punkten geändert, da seit diesem Zeitpunkt der
Verein nicht mehr durch einen einzelnen Vorsitzenden und seine Stellvertreter
sondern durch ein Vorstandsgremium geleitet wird.
Weitere Änderungen sind auf Vorschlag von Amtsgericht Bad
Urach und Finanzamt Bad Urach eingearbeitet worden.